Bekanntmachung
des Satzungsbeschlusses für die Einbeziehungs- und Ergänzungssatzung Klebheim Ost der Gemeinde Heßdorf
Die Gemeinde Heßdorf hat mit Beschluss vom 28.09.2021 die Einbeziehungs- und Ergänzungssatzung als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Einbeziehungs- und Ergänzungssatzung in Kraft. Jedermann kann die Einbeziehungs- und Ergänzungssatzung mit Begründung sowie zusammenfassender Erklärung über die Art und Weise, wie Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung die in der Einbeziehungs – und Ergänzungssatzung berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Verwaltungsgemeinschaft Heßdorf, Bauamt, Hannberger Str. 5, 91093 Heßdorf, Untergeschoss, Zimmer-Nr. 13 einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf Grund der täglich ändernden Corona-Lage und möglichen Auswirkungen auf die Gemeinde Heßdorf, bitten wir Sie bei Einsichtnahme der Unterlage vorher einen Termin zu vereinbaren. Sie erreichen uns unter Telefon 09135 73739-27 oder E-Mail: bauamt@vg-hessdorf.de.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgang und
- nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder deren Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Heßdorf, den 10.12.2021
Rehder
Erster Bürgermeister