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Veröffentlicht am: 10.03.2022
Bekanntmachung
Genehmigung für die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 der Gemeinde Heßdorf
Bekanntmachung der Gemeinde Heßdorf

Mit Bescheid vom 04.02.2022 Az. 62.1 6102/133/11/20 hat das Landratsamt Erlangen-Höchstadt die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 der Gemeinde Heßdorf genehmigt. Diese Genehmigung wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 der Gemeinde Heßdorf in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Verwaltungsgemeinschaft Heßdorf, Bauamt, Hannberger Straße 5, 91093 Heßdorf, Untergeschoss, Zimmer-Nr. 13 einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf Grund der täglich ändernden Corona-Lage und mögliche Auswirkungen auf die Gemeinde Heßdorf, bitten wir Sie zur Einsichtnahme der Unterlagen vorher einen Termin zu vereinbaren. Sie erreichen uns unter Telefon 09135 73739-27 oder E-Mail: bauamt@vg-hessdorf.de.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgang und
  4. nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,
5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 der Gemeinde Heßdorf mit Ausgleichsflächen
5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 der Gemeinde Heßdorf mit Ausgleichsflächen

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteil, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Heßdorf, den 10.03.2022

Rehder
Erster Bürgermeister

Zusätzliche Unterlagen