Bekanntmachung
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB)
Einbeziehungssatzung „Mittelmembach“, 1. Änderung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses
Der Gemeinderat der Gemeinde Heßdorf hat mit Beschluss vom 20.02.2024 die Einbeziehungssatzung „Mittelmembach“, 1. Änderung in der Fassung vom 13.02.2024 als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Einbeziehungssatzung in Kraft.
Der räumliche Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung „Mittelmembach“, 1. Änderung umfasst die Grundstücke Fl.Nrn. 1068/3, 1126/4 sowie Teilflächen der Grundstücke Fl.Nrn. 1126/5, 1126/2,1126/6, 1128/1 und 1128 jeweils Gemarkung Heßdorf. Er ergibt sich aus dem Lageplan, der Bestandteil dieser Bekanntmachung ist.
Jedermann kann die Einbeziehungssatzung mit der Begründung bei der Gemeinde im Rathaus der Verwaltungsgemeinschaft Heßdorf (Hannberger Str. 5, 91093 Heßdorf, Zimmer 13) während der allgemeinen Dienstzeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Allgemeine Dienstzeiten:
Montag bis Mittwoch, Freitag: 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag: 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Form-vorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Einbeziehungssatzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Heßdorf, den 22.02.2024
gez.
Horst Rehder
Erster Bürgermeister