Bekanntmachung
der Genehmigung des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan der Gemeinde Heßdorf „Hesselberg Baumgartengebiet, 1. Änderung“
Mit Bescheid vom 13.11.2023 Nr. 62.1 6102/133/133/10/20 hat das Landratsamt Erlangen-Höchstadt den Bebauungsplan für das Gebiet Hesselberg Baumgartengebiet, 1. Änderung in der Fassung vom 28.02.2023 genehmigt. Diese Genehmigung wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Hesselberg Baumgartengebiet, 1. Änderung“ am 12.04.2024 in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung sowie der zusammengefassten Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der
Gemeindeverwaltung
VG Heßdorf
Hannberger Str. 5
91093 Heßdorf
Zimmer 13
während der allgemeinen Dienstzeiten:
Montag bis Mittwoch, Freitag: 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag: 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
einsehen. Parallel stehen die Planungsunterlagen auf der Homepage der Gemeinde Heßdorf (www.hessdorf.de) zur Einsicht.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
4. nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Heßdorf, den 04.03.2024
gez.
Horst Rehder
Erster Bürgermeister
RAR-Archiv
Die zusätzlichen Unterlagen für diese Bekanntmachnung liegen aufgrund der Vielzahl der Einzeldateien (6 PDFs) in einem RAR-Archiv vor. Darin enthalten sind:
- Titelblatt der Begründung
- Begründung
- Pläne
- Umweltbericht
- Datenschutzrechtliche Informationspflichten
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