Räum- und Streupflicht bei winterlichen Verhältnissen
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
der Winter steht vor der Tür, beziehungsweise ist schon angekommen. Aus diesem Anlass erinnern wir an die Verpflichtung zur Schneeräumung und zum Streuen auf Gehwegen und Gehbahnen, die in § 9 – 11 der jeweiligen gemeindlichen Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter ("Straßenreinigungsverordnung") geregelt sind. (Die Verordnung finden Sie auf der Homepage der VG unter Satzungen und Verordnungen oder können Sie zu den Öffnungszeiten in der Verwaltung einsehen).
Die Grundstücksanlieger sind demgemäß verpflichtet, an Werktagen ab 7.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 8.00 Uhr jeweils bis 20.00 Uhr zu räumen und zu streuen. Die Verpflichtung zum Winterdienst gilt innerorts sowohl an ausgebauten Gehsteigen als auch am Randstreifen von Straßen, an denen kein gesonderter Gehweg vorhanden ist.
Die Gehbahnen sind also zu den genannten Zeiten von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit Sand oder anderen geeigneten Mitteln, jedoch nicht mit Tausalz oder anderen ätzenden Stoffen, zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Das Streuen von Tausalz ist nur zulässig, wenn besondere Glättegefahr (z. B. an Treppen oder starken Steigungen) gegeben ist. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.
Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn oder auf dem eigenen Grundstück so zu lagern, dass der Verkehr dadurch nicht gefährdet oder erschwert wird. Es ist nicht zulässig, das Räumgut auf die Fahrbahn zu schieben. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind freizuhalten.
Die Verwaltungsgemeinschaft Heßdorf erinnert alle Grundstücksanlieger (auch von unbebauten Grundstücken) ganz dringend an die Einhaltung ihrer Verpflichtung. Nachdem es bei Stürzen und Verletzungen sehr schnell zu hohen Schadensersatzforderungen kommen kann, wird nicht nur dringend empfohlen, die Verpflichtung ernst zu nehmen, sondern ggf. auch an den Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung zur Regelung von Schadensfällen zu denken.
Weiterhin möchte die Verwaltungsgemeinschaft darauf hinweisen, dass der Räum- und Streudienst in den Straßen nur dann durchgeführt werden kann, wenn ein ungehindertes Durchkommen der Räumfahrzeuge möglich ist. Insbesondere bitten wir, nicht beidseitig oder am Ende von Sackgassen sowie in Wendehämmern zu parken.
Das Rückwärtsfahren mit Räumfahrzeugen stellt eine erhebliche Gefahr dar und verzögert die Arbeiten. Wir bitten daher die Bevölkerung, Fahrzeuge möglichst auf eigenen Hofflächen zu parken oder aber in jedem Falle nur eine Straßenseite zu benutzen. Bei Behinderungen wird in den jeweiligen Straßen kein Winterdienst durchgeführt.
Generell gilt jedoch: Der Verkehrsteilnehmer hat auch bei winterlichen Verhältnissen die Straße so hinzunehmen, wie sie sich präsentiert. Er hat sein Fahrverhalten darauf auszurichten, notfalls ist auf die Benutzung des Fahrzeuges zu verzichten. Um Einhaltung und Beachtung wird gebeten.